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Hinter dieser Webseite steht der Datenanfragen.de e. V., ein Verein, dessen Aufgabe es ist, diese zu betreiben. In Deutschland müssen sich alle Vereine eine Satzung geben, die regelt, für welche Zwecke die Mittel des Vereins eingesetzt werden dürfen, wer darüber entscheiden darf, wie diese Zwecke zu erfüllen sind, und wie eine Vereinmitgliedschaft gestaltet ist. Unsere Satzung stellt sicher, dass die Aktivitäten unseres Vereins immer kostenlos, datenschutzfreundlich und transparent bleiben. Sie darf nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1.1 Der Verein soll den Namen „Datenanfragen.de e. V.“ führen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Er wurde am 14. Juni 2018 errichtet.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergebünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins

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2.1 Zweck des Vereins ist es

a) die Bürger_innen durch Aufklärung und Beratung in allen mit dem Datenschutz (als Grundrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) im Zusammenhang stehenden Fragen in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken und somit das demokratische Staatswesen im digitalen Zeitalter sowie die Bildung der Allgemeinheit zu fördern und
b) Informationen zum Datenschutz in Unternehmen und sonstigen Organisationen zum Schutz der Daten von Verbraucher_innen zur Verfügung zu stellen, um die Verbraucher_innenberatung und den Verbraucher_innenschutz im Hinblick auf digitale Netze zu fördern.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) den Betrieb und die Entwicklung eines Generators für Anfragen im Sinne der Art. 15 ff. DSGVO und im Zuge dessen die Bereitstellung von Mustertexten für solche Anfragen, um Bürger_innen in der Ausübung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu unterstützen,
b) die Bereitstellung und Pflege von Informationsmaterialien (z. B. Artikeln, Anleitungen, Berichten, Broschüren, Printmagazinen und Videos) zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Aufklärung und Beratung der Allgemeinheit im Hinblick auf die datenschutzspezifischen Konsequenzen der Nutzung von digitalen Netzen, die Rechte und Möglichkeiten, die sich für Verbraucher_innen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie insbesondere der DSGVO ergeben, und die konkrete Ausübung eben jener Rechte,
c) die Pflege einer frei lizensierten Datenbank von Kontaktdaten zu Ansprechpartner_innen zum Datenschutz in Unternehmen, Behörden und sonstigen Organisationen und Informationen zu den möglichen Kategorien gespeicherter Daten sowie die Moderation von Drittbeiträgen zu dieser Datenbank zum Austausch von Informationen im Sinne des Verbraucher_innenschutzes,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Kampagnen sowie Organisation von oder Teilnahme an Vorträgen, Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen zur breiten Aufklärung der Allgemeinheit zu Bürger_innenrechten auf Datenschutz und der Förderung der Debatte um ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und
e) den Betrieb und die Entwicklung der offenen, kostenlosen und frei zugänglichen Onlineplattformen Datenanfragen.de (in deutscher Sprache) und datarequests.org (in englischer Sprache) sowie ggf. in weiteren Sprachen, die den Zugang zum in a) genannten Generator sowie der in c) genannten Datenbank ermöglichen, weiterhin die in b) genannten Informationsmaterialien der Allgemeinheit öffentlich zur Verfügung stellen und schließlich auf die in d) genannte Öffentlichkeitsarbeit hinweisen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

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3.1 Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins vertritt und aktiv zu unterstützen beabsichtigt.

3.2 Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins vertritt und finanziell oder materiell zu fördern beabsichtigt. Fördernde Mitglieder sind über die Tätigkeiten des Vereins in regelmäßigen Abständen zu informieren.

3.3 Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand in beiden Fällen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

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4.1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein, oder
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einer_einem Vorsitzenden. Mit Bestätigung des Austritts durch eine_n Vorsitzende_n tritt dieser sofort in Kraft. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme der betroffenen Person ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5. Mitgliedsbeiträge

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5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.2 Minderjährige Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5.3 Gründungsmitglieder können durch die Gründungsversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

6. Organe des Vereins

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6.1 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand

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7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) zwei Vorsitzenden, welche den geschäftsführenden Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden, sowie
b) beliebig vielen Beisitzer_innen, die dem erweiterten Vorstand, nicht aber dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB angehören.

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann das Vertretungsrecht im Rahmen einer definierten Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert werden.

7.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8. Amtsdauer des Vorstands

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8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

8.2 Scheidet ein_e Vorsitzende_r während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der_des Ausgeschiedenen.

8.3 Beisitzer_innen können auch während einer laufenden Amtsperiode des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsperiode endet jedoch regulär mit dem restlichen Vorstand.

9. Beschlussfassung des Vorstands

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9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich (insbesondere per E-Mail) oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden im Konsens gefasst, Gegenstimmen verhindern die Beschlussfassung. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung.

9.2 Auf der Vorstandssitzung wird ein_e Sitzungsleiter_in bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem_der Sitzungsleiter_in zu unterschreiben.

9.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (insbesondere per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorsitzenden ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9.4 Beisitzer_innen sind zu Vorstandssitzungen zu laden und haben Zugriff auf die Protokolle zu erhalten, können aber nicht an den Beschlüssen des Vorstandes mitwirken.

10. Die Mitgliederversammlung

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10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme.

10.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

11. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

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11.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch die schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegegebenen Kontakt gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

12. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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12.1 Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn ein_e Versammlungsleiter_in und ein_e Protokollführer_in.

12.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der_die Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der_die Versammlungsleiter_in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

12.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen mindestens zweier Mitglieder beschlussfähig.

12.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen). Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

12.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem_der jeweiligen Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Datum und Zeit der Versammlung, die Person des_der Versammlungsleiters_rin und des_der Protokollführers_rin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

13. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

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13.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anträge und kann Tagesordungspunkte zusammenführen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Der_die Versammlungsleiter_in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

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14.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abschnitte 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

15. Haftung

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15.1 Ehrenamtliche, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haften bei Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit im Verein verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und werden im Übrigen von der Haftung freigestellt.

16. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

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16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Abschnitt 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO.

17. OpenPGP-Keys

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17.1 Zur verschlüsselten und signierten Kontaktaufnahme mit dem Verein sollen die OpenPGP-Keys mit den folgenden Fingerprints (nach Thema sortiert) genutzt werden, welche vom Vorstand verwaltet werden:

a) Allgemeines: B64A 852D F7DF 855C A058 0A00 FC74 1754 62A7 EC35
b) Vorstand: 2E72 EA5B DDE3 1730 58D7 F87D A0C1 C012 3E2B 296B
c) Datenschutz: CC13 973A F8FD 11D1 4D94 98A8 0269 92F0 CF2C BB2E

17.2 Der Vorstand soll die öffentlichen Schlüssel zu den in 17.1 genannten Keys auf gängigen Wegen (etwa über öffentliche Keyserver) verfügbar machen.

18. Gründungsklausel

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18.1 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig sind, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Umsetzung dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14. Juni 2018 errichtet und zuletzt geändert in der Vorstandssitzung vom 02. August 2018.

Unterschrieben von den Gründungsmitgliedern in Göttingen am 14. Juni 2018.