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Unerwünschte Werbe-E-Mails sind nervig. Zum Glück hilft auch hier die DSGVO. Unsere Beschwerde gegen einen bei Anfragen schweigsamen eBay-Shop bestätigt, dass ein Werbeversand per E-Mail nur erlaubt ist, wenn eine Einwilligung erteilt wird oder bei der Erhebung der E-Mail-Adresse ausdrücklich darauf hingewiesen und jederzeit ein Widerspruch ermöglicht wird. Eine Geschichte die zeigt, dass das Durchsetzen der eigenen Datenschutzrechte möglich ist, häufig aber leider einen langen Atem erfordert.

Foto eines überquellenden Abfallcontainers. Darüber der Text: „Beschwerde gegen Shop wegen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung“

Im Januar 2020 hatte ich bei einem eBay-Shop etwas bestellt. Mehr als ein halbes Jahr später, Ende Oktober 2020, entschied dieser sich plötzlich, mir Werbung per E-Mail zukommen zu lassen. Und das nicht zu knapp: Im Wochentakt schickte das Unternehmen mir einen Newsletter, für den ich mich nie angemeldet hatte. Ob Halloween, Black-Friday oder Nikolaus, keine Gelegenheit wurde für immer neue Angebote ausgelassen.

Das Kuriose dabei: In seiner Datenschutzerklärung behauptete das Unternehmen, Newsletter nur mit Einwilligung zu verschicken:

„Wir nutzen Ihre E-Mail-Adresse unabhängig von der Vertragsabwicklung ausschließlich für eigene Werbezwecke zum Newsletterversand, sofern Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“

Doch eine solche Einwilligung hatte ich nie erteilt – bei einer Bestellung über eBay gibt es dazu auch gar keine Möglichkeit.

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO braucht es aber für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten (also auch für das Verschicken eines Newsletters) eine von sechs möglichen Rechtsgrundlagen. Neben der nicht erteilten Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) würde im konkreten Fall nur noch ein sog. berechtigtes Interesse des Unternehmens (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) infrage kommen. Diese Rechtsgrundlage nutzen Unternehmen gerne als Auffangtatbestand, wenn keine andere Rechtsgrundlage passt. Ganz so einfach ist es aber nicht. Das berechtigte Interesse muss nämlich gegen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person abgewogen werden und diesen überwiegen, damit ein Unternehmen sich darauf berufen kann.

Um also herauszufinden, wie der Shop auf die Idee kam, dass ich seine Werbung lesen wollte, machte ich von meinem Auskunftsrecht Gebrauch und stellte Anfang November 2020 eine Anfrage nach Art. 15 DSGVO. Denn auf eine Auskunftsanfrage müssen Unternehmen Dir nicht nur eine Kopie der Daten, die sie zu Dir speichern, zur Verfügung stellen, sondern Dir auch eine Reihe von Informationen dazu mitteilen, darunter auch die Zwecke der Verarbeitung und die Herkunft der Daten. Dafür haben sie nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO im Regelfall einen Monat Zeit. Doch diese Frist ließ das Unternehmen ohne jegliche Reaktion verstreichen. Auch auf meine anschließende Mahnung erhielt ich keine Antwort.

Damit hatte das Unternehmen meine Datenschutzrechte jetzt schon in zweierlei Hinsicht verletzt. Zeit also für eine Beschwerde. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden können Unternehmen dazu anweisen, sich an die DSGVO zu halten und auch Bußgelder verhängen. Meine Beschwerde1 reichte ich kurz vor Weihnachten 2020 bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die für das Unternehmen verantwortlich ist, ein.

Neben der ausgebliebenen Auskunft beschwerte ich mich auch gleich über die Werbe-E-Mails. Ein mögliches berechtigtes Interesse zum Werbeversand sah ich nämlich ebenso wenig gegeben wie meine Einwilligung.

Das Beschwerdeverfahren zog sich dann eine ganze Weile. Das Unternehmen reagierte nämlich zunächst auch nicht auf die Nachfragen der Behörde–bis diese es per Bescheid zur Auskunftserteilung verpflichtete und damit drohte, ein Zwangsgeld zu verhängen, sollte das Unternehmen mir weiterhin keine Auskunft erteilen. Einen Monat später flatterte dann endlich eine erste Antwort des Unternehmens in meinen Posteingang, zusammen mit einer Entschuldigung „für die Verzögerung in der Bearbeitung“. Doch dabei handelte es sich leider immer noch nicht um eine vollständige Auskunft. Das Unternehmen hatte nämlich bei all der Aufregung leider völlig übersehen, mir auch tatsächlich eine Kopie meiner Daten zur Verfügung zu stellen. Die Antwort listete lediglich die gespeicherten Datenkategorien auf. Erst nach noch einer Nachfrage durch mich erhielt ich einige Tage später und mehr als siebeneinhalb Monate nach meiner ursprünglichen Anfrage eine tatsächliche Auskunft über die zu mir gespeicherten Daten.

Über diese Entwicklungen habe ich die Aufsichtsbehörde natürlich auf dem Laufenden gehalten. Im Oktober 2021 teilte diese mir schließlich ihre Entscheidung2 mit, die mir in beiden Beschwerdegegenständen recht gibt. Der erste Rechtsverstoß durch die zunächst ausgebliebene und dann erst unvollständige Auskunft wird niemanden überraschen.

Doch die Behörde teilt auch unsere Rechtsauffassung im Bezug auf die Werbe-E-Mails. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens verneint sie, weil ein solches keinesfalls vorliegen könne, wenn die Verarbeitung gegen eine andere Rechtsvorschrift verstößt. Im deutschen Recht erklärt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG das Versenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung aber gerade als eine unzumutbare Belästigung. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Unternehmen schon zum Zeitpunkt der Erhebung der E-Mail-Adresse klar und deutlich auf die erfolgende Werbung hinweist und erklärt, dass dieser jederzeit widersprochen werden kann.

Die Aufsichtsbehörde dazu:

„Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO für die werbliche Nutzung Ihrer Daten bestand hier nicht. Zwar ist der Begriff des berechtigten Interesses weit auszulegen. Ein berechtigtes Interesse kann jedoch jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn mit der Datenverarbeitung andere Rechtsnormen verletzt werden.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellen E-Mails zum Zweck des Direktmarketings eine unzumutbare Belästigung dar, wenn nicht eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Der Ausnahmetatbestand setzt gemäß [§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG] u. a. voraus, dass der Betroffene bei Erhebung der Daten klar und deutlich auf die Werbenutzung hingewiesen wird. Das Unternehmen hat selbst eingeräumt, dass dies hier nicht der Fall war. Damit waren die Werbe-E-Mails bereits nach § 7 UWG unzulässig. Entsprechend überwiegen bei der Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO Ihre Grundrechte und Interessen. Eine Einwilligung lag nicht vor.

Die werbliche Nutzung [der] E-Mail-Adresse stellt damit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO dar.“

Zu der gleichen Einschätzung kam übrigens auch der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen einer Beschwerde über eine ohne Einwilligung versandte Bewertungsaufforderung durch einen Online-Shop, über die dieser in seinem Tätigkeitsbericht für 2020 berichtet:

„Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person [nach dem UWG] nicht erlaubt ist, kann die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO auch nicht zugunsten der Zulässigkeit einer Verarbeitung dieser Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung ausfallen.“

Angesichts der beiden festgestellten Rechtsverstöße sprach die Behörde eine Verwarnung gegen den eBay-Shop aus, unter dem Vorbehalt weiterer aufsichtsbehördlicher Mittel im Falle eines erneuten Verstoßes. Wollen wir hoffen, dass es dazu nicht kommen muss.

Der Vorgang zeigt wieder einmal, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine wichtige Hilfe bei der Durchsetzung der Datenschutzrechte sind. Falls ein Unternehmen Deine Datenschutzrechte verletzen sollte, erklären wir Dir in unserem Artikel wie auch Du Beschwerde dagegen einlegen kannst und an welche Behörde Du Dich wenden solltest. Dabei musst Du Dich aber leider darauf einstellen, dass der Prozess potentiell eine Weile dauern und Durchhaltevermögen erfordern wird. Während Beschwerden teilweise innerhalb weniger Wochen bearbeitet werden (wie etwa bei dieser Beschwerde gegen einen Unterschriftenzwang bei Anfragen, über die wir letztes Jahr berichtet haben), ist es nicht unüblich, dass sie sich wie hier über ein Jahr und noch länger hinziehen.


  1. Den Text der Beschwerde kannst Du hier einsehen: Beschwerdetext ↩︎

  2. Auch die Entscheidung veröffentlichen wir: Abschlussnachricht ↩︎

geschrieben von Benjamin Altpeter
am
veröffentlicht unter: Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz

Titelfoto angepasst nach: „black trash bin“ von NeONBRAND (Unsplash-Lizenz)